| STATUTEN
von
ALUMNI HFW Ostschweiz
(HFW Höhere Fachschule für Wirtschaft, ehemals HKG Höhere
Kaufmännische Gesamtschule)
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen ALUMNI HFW Ostschweiz besteht mit Sitz in St.Gallen ein
Verein gemäss ZGB Art. 60 ff.
Art. 2
Der Verein strebt eine hohe Akzeptanz der HFW-Ausbildung in Wirtschaft
und Öffentlichkeit an und setzt sich für die beruflichen Interessen,
die Vernetzung und die Weiterbildung seiner Mitglieder ein.
Zu diesem Zweck organisiert er insbesondere Seminare, Referate und Betriebsbesichtigungen
sowie kulturelle und gesellschaftliche Anlässe. Ferner arbeitet er
mit anderen Fachverbänden, Fachvereinen oder Institutionen zusammen.
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
Aktivmitglieder (DiplominhaberInnen der HFW)
Studentenmitglieder (Studierende an HFW-Schulen)
Passivmitglieder (natürliche oder juristische Personen, RektorInnen
und DozentInnen von HFW-Schulen) Eh-renmitglieder (Persönlichkeiten,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben)
Die Aktiv-, Studenten- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Art. 4
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes aufgrund
einer schriftlichen Anmeldung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Art. 5
Der Austritt eines Mitgliedes kann schriftlich auf das Ende eines Geschäftsjahres
erfolgen. Das Austrittschrei-ben ist an den Vorstand zu richten.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
Auf Ende des Geschäftsjahres (Art. 18), in dem der Austritt schriftlich
bekannt gegeben wurde. Wenn die fi-nanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein trotz Chargé- Mahnungen nicht erfüllt wurden. Durch
Aus-schluss aufgrund einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung
für Mitglieder, die den Bestrebungen und Interessen des Vereins zuwider
handeln. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber
dem Verein.
3. Organisation
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsprüfungskommission
Art. 8
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende
Befugnisse:
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Abnahme des Jahresberichtes
Abnahme der Jahresrechnung
Abnahme des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission
Genehmigung des Budgets des Vorstandes
Entlastungserklärung an den Vorstand
Wahl der Präsidentin bzw. Des Präsidenten, der übrigen
Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfungs-kommission
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Abberufung des Vorstandes
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Ausschluss von Mitgliedern
Statutenrevision
Beschlussfassung über den Zusammenschluss oder den Abschluss von
Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Vereinen.
Änderung oder Ergänzung der Statuten und des Leitbildes
Auflösung des Vereins
Art. 9
Die Generalversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres statt (Art. 18) und wird vom Vorstand durch Einladung
mittels gängigen Kommunikations-medien einberufen. Die Einla-dungen
haben mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen und haben Ort,
Zeit sowie die genauen Traktanden zu enthalten. Ausserordentliche Generalversammlungen
können durch den Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel
der Vereinsmitglieder einberufen werden. Ein solches Begehren muss schriftlich
und von sämtlichen Begehrenden unterzeichnet an den Vorstand gestellt
werden.
Art. 10
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Folgende Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmen der Mitglieder:
- Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
- Zusammenschluss mit einem anderen Verein
- Auflösung des Vereins
Art. 11
Der Vorstand besteht, inklusive Präsidenten, aus mindestens vier
Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Art. 12
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/ des Präsidenten.
Die Einberufung der Vor-standsmitglieder erfolgt mittels gängigen
Kommunikationsmedien, in der Regel zwei Wochen im Voraus, unter Beilage
der Traktandenliste oder eines Vor-Protokolls.
Zwei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Vorstandsitzung
verlangen, welche innerhalb der vier auf das Begehren folgenden Wochen
stattfinden muss.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder.
Über die Verhandlungen wird Protokoll geführt.
Art. 13
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beschlussfassung über alle Vereinsgeschäfte, sofern sie nicht
in die Befugnisse der Generalversammlung fallen.
Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
Aufnahme neuer Mitglieder
Vertretung des Vereins nach innen und aussen
Einberufung der Generalversammlung unter Beilage der Traktandenliste
Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten gemäss
den Statuten und den Beschlüssen der Generalver-sammlung.
Art. 14
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die
nicht gleichzeitig dem Vorstand ange-hören dürfen. Sie sind
auf zwei Jahre gewählt und wiederwählbar. Sie haben auf jede
Generalversammlung hin die Rechnungsführung des Vereins zu überprüfen
und der Versammlung über Genehmigung oder Nichtge-nehmigung der Rechnung
Antrag zu stellen.
4. Finanzielles
Art. 15
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder,
freiwilligen Zuwendungen und allfälli-gen Seminarüberschüssen
sowie aus den Erträgen des Vereinsvermögens.
Art. 16
Jedes Mitglied des Vereins ist zur Bezahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet,
dessen Höhe durch die Gene-ralversammlung festgesetzt wird.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studentenmitglieder, Freimitglieder,
Ehrenmitglieder sowie Vor-standsmitglieder.
Art. 17
Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten nur bis zur
Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitra-ges.
5. Geschäftsjahr
Art. 18
Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom Januar bis Dezember.
6. Auflösung des Vereins
Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen Generalversammlung
beantragt werden. Erhält der Auflösungsantrag die Unterstützung
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, muss der Vorstand
innert sechs Monaten zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einladen.
Diese kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Auflösung des Vereins
und über die Verwendung des Vermögens beschliessen.
Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung
nicht besondere Liquida-toren beauftragt.
Wenn der Verein durch einen Zusammenschluss mit einem anderen Verband
mit gleichartigen Zielen aufge-löst wird, so bestimmt die Generalversammlung
auf Antrag die näheren Modalitäten.
7. Inkrafttreten
Art. 20
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung des
Vereins am 17. April 1997 genehmigt und an der Generalversammlung vom
15. Mai 2009 revidiert worden.
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Der Präsident
Johannes Holdener |
Der Aktuar
Arno Hasler |